Warum der „Bockschein“ nicht das Gleiche ist, wie die Zwangsregistrierung

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Immer wieder höre ich die Aussage, ja aber ihr ward doch bis 2001 auch schon mal registriert.

Bei der Pflichtuntersuchung aus dem Jahre 1957 bis 2001, bis das IfsG eingeführt wurde, handelt es sich nicht um eine spezifische Berufserfassung von Prostitutierten, Sondern um Menschen die HWG (Häufig wechselnde Geschlechtsverkehr )hatten.

Hier nochmal zum nachlesen das alte nicht mehr gültige Geschlechtskrankenheitengesetz §4

Pflichten der Kranken und krankheitsverdächtige Personen

1. Geschlechtskranke sowie solche Personen, die dringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein und Geschlechtskrankenheiten weiterzuverbreiten, haben dem Gesundheitsamt auf Verlangen, gegebenfalls wiederholt, ein Zeugnis eines in Deutschland bestallten oder zugelassenen Artzes über ihren Gesundheitszustand vorzulegen.

2. Das Gesundheitsamt kann in begründeten Fällen die Untersuchung in der Beratungsstelle oder bei bestimmten Ärzten anordnen. Bei unklarem Untersuchungsbefund oder Gefahr der Verschleierung kann Beobachtung in einem Krankenhaus befristet angeordnet werden.

3. Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle einen Befundbericht.

Das Geschlechtskrankenheitsgesetz normierte keine Meldepflicht, sondern lediglich eine Untersuchungspflicht nur hinsichtlich kranker bzw. krankheitsverdächtiger Personen.

Auch würde auf dem Bockschein der Künstler/Arbeitsname eingetragen. Und war nur den Behörden (Polizei(Ordnungsamt/Gesundheitsamt) vorzuzeigen.

Schon 25 Jahre vor dem Infektionsschutzgesetz 2001 haben diverse Kommunen die Zwangsuntersuchung von sich aus eingestellt und haben auf Aufklärungs- und Präventionsarbeit umgestellt.

 

Frances

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